Satzung

Die Satzung des Vereins

BürgerNetzWerk Wanna e.V.

§ 1
Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen:   „BürgerNetzWerk Wanna e.V.“
2.) Sitz des Vereins:  21776 Wanna

§ 2
Zweck des Vereins

1.) Das BürgerNetzWerk ist ein übergreifender Zusammenschluss von Bürgern  der Gemeinde Wanna mit ihren Ortsteilen Ahlen – Falkenberg, Osterwanna, Süderleda und Westerwanna. Es fördert das bürgerschaftliche freiwillige Engagement in Wanna im Sinne dieser Satzung.

2.) Zweck des Vereins ist die Koordination und Vernetzung sozialer Aufgaben, die Förderung und der bedarfsgerechte Ausbau aller Aktivitäten in der Alten- und Behindertenarbeit, der Familienhilfe sowie sonstige soziale Aufgaben durch Ehrenamtliche in der Gemeinde Wanna.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vernetzung der vor Ort tätigen sozialen Organisationen und Vereine unter Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Bürger.

3.) Die Zielsetzung beinhaltet die  Förderung einer Kinder- und Familienfreundlichen Lebensumwelt in der Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren unabhängig von Herkunft, Weltanschauung und Geschlecht friedlich miteinander leben können.

4.) Die Zielsetzung wird erreicht durch die Schaffung von Grundlagen für die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder mit dem Bestreben gemeinsam eine optimale soziale Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu realisieren.

§ 3
Mittelverwendung

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1.)    Mitglied des Vereins kann jeder, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist, werden, und zwar insbesondere

a)   natürliche Personen, sofern sie voll geschäftsfähig sind,

b)   einzelkaufmännische Unternehmen,

c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sowie Personenvereinigungen (z.B. BGB-Gesellschaften, Partnerschaften), die jedoch dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 10 Ziff. 2 der Satzung) schriftlich einen Vertreter benennen müssen, der in ihrem Namen verbindliche Entschei-dungen treffen kann.

2.) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1.)  Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung, den Ausschluss oder den Tod.

2.) Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (§10 Ziff. 2 der Satzung) erforderlich.

3.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich die Zwecke des Vereins missachtet, das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt oder wenn es seine Beitragspflicht trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten erfüllt.

4.)  Für den Ausschluss eines Mitglieds ist ein schriftlicher, begründeter Antrag von mindestens fünf anderen Mitgliedern an den Vorstand erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

5.) Der/die Betroffene kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Es gelten nur Ja- und Neinstimmen.

§6
Beiträge

1.) Die Mitglieder sind verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der termingerecht zu zahlen ist. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung, ebenso den Termin der Beitragszahlung.

2.) Mitgliedsbeiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder erklären dazu ihr Einverständnis mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein.

3.) Sofern die Aufnahme als Mitglied  im Laufe des Kalenderjahres erfolgt, wird der volle Jahresbeitrag fällig. Sofern ein Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft gestellt wird, werden alle noch ausstehenden Beitrags- und sonstigen Geldforderungen sofort fällig.

4.) Von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§7
Organe

Organe des Vereins sind:

1.)    die Mitgliederversammlung
2.)    der Vorstand
3.)    der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen zur Unterstützung des Vorstands gebildet werden kann.

§8
Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung in schriftlicher Form, per Fax- oder durch Mailbenachrichtigung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Das Datum des Poststempels bzw. des Datenübertragungsprotokolls ist maßgebend. Anträge sind schriftlich binnen 7 Tagen nach der Einladungbeim Vorstand einzureichen.

2.) Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von 15% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes oder der Gründe schriftlich verlangt wird.

3.) Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Bei Versammlungen, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

4.) Kann in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins kein Beschluss gefasst werden, weil nicht genügend Mitglieder anwesend sind, so kann der Vorstand innerhalb einer Monatsfrist nochmals eine Versammlung zum gleichen Inhalt einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5.) Der/die 1. Vorsitzende und bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf ihren Vorschlag hin kann die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen, dessen Aufgaben mit dem Schluss der jeweiligen Versammlung enden.

6.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch Gesetz  oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Beschlüsse der erschienenen Mitglieder als Nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.

§ 9
Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.)    Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
2.)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses sowie des Kassenberichts.
3.)    Wahl und Entlastung des Vorstands.
4.)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
5.)    Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes im Ausschluss-verfahren.
6.)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
8.)    Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
9.)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10
Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 11
Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus
    dem/der 1. Vorsitzenden
    dem/der 2. Vorsitzenden
    dem/der Schriftführer/in und
    dem/der Kassenwart/in.

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.

3.)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand wird versetzt gewählt, d.h. der/die 1. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in  für vier Jahre und der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in erstmalig für zwei Jahre; dann versetzt im Wechsel alle vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins für den Rest der Dauer dieser Amtsperiode in den Vorstand berufen.

5.)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter entweder der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden. In begründeten Eilfällen ist der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende zur alleinigen Entscheidung befugt. Er/sie hat die übrigen Vorstandsmitglieder über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten, spätestens in der nächsten Vorstandssitzung.

6.) Dem Vorstand obliegt unter anderem die Vermögensverwaltung des Vereins.

7.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.500,00 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

8.) Über die Sitzungen des Vorstandes und alle Vorstandsbeschlüsse sind Niederschriften zu fertigen,

9.) Der/die 1. Vorsitzende und bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitglieder-versammlungen ein und leitet sie, soweit kein Versammlungsleiter bestimmt wird.

10.)  In den Beirat können auch Nichtmitglieder des Vereins bestellt werden.     

11.) Die Tätigkeit des Vorstands- und der Beiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 12
Wirtschaftsführung

1.) Das Geschäftsjahr und das Verrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2.) Der Vorstand berichtet den Mitgliedern mindestens einmal jährlich über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und gibt einen Geschäftsbericht ab.

3.) Die Prüfung der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung obliegt den Kassenprüfern/innen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen sind. Der/die 1. Kassenprüfer/in wird für 2 Jahre gewählt. Der/die 2. Kassenprüfer/in wird erstmals für 1 Jahr gewählt. Dann versetzt im Wechsel alle 2 Jahre. Die direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 13
Auflösung

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.) Bei der Entscheidung über die Auflösung des Vereins sind zugleich zwei Liquidatoren/innen zu bestimmen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

3.) Bei der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Wanna zu, die es unmittelbar und ausschließlich für öffentliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Vor einer Verfügung über das Vereinsvermögen haben die Liquidatoren/innen die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.


Wanna, den 5. November 2012
Satzung herunterladen
Share by: